Über Monate kein Empfang – Entschädigung für Mobilfunkkunden
Ein Mobilfunkkunde konnte in seiner Wohnung nicht mehr telefonieren. Die Störung meldete er einen Monat nach deren Auftreten. Er vermutete, ein Mobilfunkmast sei ausgefallen. Neun Monate später funktionierte das Netz immer noch nicht. Der Kunde verlangte Entschädigung, schließlich zahle er seit zehn Monaten, ohne eine Leistung zu erhalten.
Der Mobilfunkanbieter sah dies anders. Der Sendemast vor Ort sei nicht ausgefallen, sondern nur ausgelastet gewesen, weil andere Basisstationen gestört waren. Zudem verfüge der Kunde über WLAN. Er hätte auch über diesen Kanal oder von unterwegs telefonieren können.
Das Landgericht Göttingen gab dem Kunden recht: Er kann eine Entschädigung in Höhe von € 2.800,– verlangen. Pro Tag der Netzstörung entspricht das einem Betrag von € 10,–.
Das folgt auch dem Telekommunikationsgesetz: Wird nach einer Kundenbeschwerde eine Störung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt, können Verbraucher Entschädigung verlangen (§ 58 Abs. 1 und 3 TKG). Und zwar ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls der vereinbarten Dienstleistungen. Das ist hier die Dauer von neun Monaten.
Eine Störung liegt auch vor, wenn nicht der Sendemast am Wohnort des Kunden ausfällt, sondern andere Basisstationen. Ein Ausfall eines bestimmten Sendemastes ist nicht erforderlich, auch nicht die Einhaltung eines Mindestradius.
Der Kunde muss sich nicht auf die alternativen Möglichkeiten verweisen lassen, ersatzweise von unterwegs oder per WLAN zu telefonieren. Angesichts der Mängel bei der WLAN-Versorgung ist das WLAN kein gleichwertiger Ersatz für das Telefonieren mit Mobilfunk.
LG Göttingen, Urteil vom 1.9.2023, 4 O 78/23