Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung darf keine teure Sonderrufnummer sein
Verbraucher sind bei einem Online-Vertrag umfassend über Form, Inhalt und Frist des Widerrufsrechts zu informieren. Neben der schriftlichen Erklärung per Post oder E-Mail ist es auch möglich, den Vertragsschluss telefonisch zu widerrufen. Ein Online-Händler hatte dafür in seiner Widerrufsbelehrung eine teure 01805-Mehrwertdiensterufnummer angegeben.
Die Wettbewerbszentrale sah die hierfür anfallenden Kosten von maximal 42 Cent/min im Mobilfunk bzw. 14 Cent/min im Festnetz als wettbewerbswidrig an. Eine teure 01805-Rufnummer sei unzulässig.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied unter Berufung auf die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 2.3.2017, C-568/15): Einem Verbraucher dürfen bei der Ausübung seines Widerrufsrechts keine Kosten entstehen, die über die Gebühren für »normale Rufnummern« hinausgehen.
Da es keinen »allgemeinen Grundtarif« gibt, ist darauf abzustellen, dass Anrufe unter 01805-Nummern deutlich teurer sind als unter »normalen Rufnummern«. Selbst der Festnetztarif der Deutschen Telekom ist niedriger als die Kosten der hier verwendeten 01805-Rufummer des Online-Händlers.
Folge: Stellt ein Händler eine Telefonnummer zum Widerruf eines bereits geschlossenen Vertrages zur Verfügung muss es sich hierbei um eine gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunknummer handeln. Diese Rufnummer muss nicht kostenlos erreichbar sein, aber der Verbraucher darf auch nicht auf teure Sonderrufnummern verwiesen werden. Die Verwendung einer 01805-Rufnummer ist deshalb wettbewerbswidrig und unzulässig.
OLG Hamburg, Urteil vom 3.5.2019, 5 U 48/15