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Suchmaschine: Kriterien für das Recht auf Vergessenwerden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 20. September 2023
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Thaspol / stock.adobe.com

Suchmaschinen müssen Artikel nur dann aus Trefferlisten löschen, wenn Angaben darin nachweislich falsch sind. Ein Betreiber ist nicht verpflichtet, problematische Fälle selbst zu ermitteln und von sich aus auf die Betroffenen zuzugehen.

Ein Paar aus der Finanzbranche wollte erreichen, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer angezeigt werden, wenn Nutzer bei Google nach ihren Namen suchen. Die Artikel waren auf einer US-amerikanischen Internetseite veröffentlicht worden. Den Betreibern dieser Seite wurde vorgeworfen, sie lancierten gezielt negative Berichte, um Betroffene damit zu erpressen.

Google weigerte sich jedoch, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Google könne nicht beurteilen, ob die Vorwürfe zutreffen.

Der Bundesgerichthof entschied, nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten sowie auf »Vergessenwerden« (Art. 17 DSGVO). Dafür müssen Betroffene aber relevante und hinreichende Nachweise vorlegen, dass die in fragwürdigen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig sind – oder zumindest ein relevanter Teil davon. Ob und wann Belege relevant und hinreichend genug sind, ist dabei jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Im konkreten Fall konnte das Paar aus der Finanzbranche nicht nachweisen, dass die in den Artikeln enthaltenen Angaben nachweislich falsch sind. Bei einem Artikel fehlte es zudem bereits an dem notwendigen Bezug zu den Personen.

Folge: Die Informationen bleiben weiter auffindbar. Die Suchmaschine muss den Artikel nicht aus der Trefferliste löschen.

Aber: Der BGH entschied zugleich, dass sogenannte »Thumbnails«, d.h., kleine Vorschaubilder, die neben den Links in den Suchergebnissen bei Google erscheinen, ohne Kontext in den Suchergebnissen nicht angezeigt werden dürfen.

Konkret: Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos des Paares als Vorschaubilder ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang ist nicht gerechtfertigt. Diese müssen in der beanstandeten Form ausgelistet werden.

BGH, Urteil vom 27.7.2023, VI ZR 476/18