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Strompreiserhöhung: Anbieter darf Sonderkündigungsrecht der Kunden nicht ignorieren

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 25. November 2020
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motorradcbr / stock.adobe.com

Ab dem Zeitpunkt, in dem Ihr Energieversorger Ihnen eine Preiserhöhung schriftlich mitteilt, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Ihren Stromvertrag vorzeitig zu kündigen. Das regelt das Gesetz. Der Anbieter muss Sie darauf hinweisen.

Eine langjährige Kundin bei den Stadtwerken nahm die letzte Preiserhöhung des Anbieters zum Anlass, nach günstigeren Alternativen zu suchen. Sie kündigte den Bestandsvertrag rechtzeitig und schriftlich. Sie suchte sich einen neuen Anbieter.

Obwohl sie keine Einwilligung dazu gegeben hatte, rief der alte Anbieter die Kundin an und bat sie, ihr ein neues Angebot schicken zu dürfen. Damit war die Frau einverstanden, nahm das neue Angebot jedoch nicht an.

Trotzdem erhielt sie wenige Tage später vom neuen Anbieter ein Schreiben, dass der Wechsel nicht stattfinden könne, weil sie noch ein Jahr bei ihrem alten Anbieter gebunden sei. Dieser hatte die Sonderkündigung einfach ignoriert.

Die Kundin wandte sich an die Verbraucherzentrale. Diese mahnte die Stadtwerke zunächst ab. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht.

Das Landgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Kundin. Das Verhalten des Stromanbieters war rechtswidrig. Stromanbieter müssen ihre Kunden sechs Wochen im Voraus über eine Preiserhöhung informieren. Kunden haben dann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht.

Auf dieses Recht müssen Anbieter ihre Kunden auch hinweisen. Auch das regelt das Gesetz. Fehlt ein entsprechender Hinweis in der Ankündigung oder ist der Hinweis nicht erkennbar, ist das gesamte Preiserhöhungsverlangen unwirksam (z.B. verstecken sich die Informationen am Ende von umfangreichen Schreiben oder es wird nur der neue Preis genannt, sodass Sie diesen selbst mit der Summe auf Ihren letzten Abrechnungen vergleichen müssen). Der alte Tarif gilt damit weiter.

LG Stuttgart, Versäumnisurteil vom 9.10.2020, 31 O 38/20 KfH

Unser Rechtstipp:

Die Frist, in der Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen können, ist kurz (z.B. beträgt sie nur zwei Wochen). Es gilt also schnell zu handeln. Ein Muster für eine Kündigung nach Preiserhöhung finden Sie auf www.vz-nrw.de. Kündigen Sie Ihren Stromvertrag selbst, sollten Sie dies ausdrücklich auf der Anmeldung beim neuen Lieferanten vermerken, damit alles reibungslos läuft.