Probe-Abo: Überraschende Verlängerungsklausel ist unwirksam
Ein Börsenbrief zum Handel mit Rohstoffen erscheint einmal pro Woche. Der Herausgeber bot auf seiner Internetseite ein limitiertes Angebot für neue Leser an. Das „Kennenlern-Abonnement“ mit 3-monatiger Laufzeit gab es zu einem Preis von € 9,99. Das Angebot ende um 23:59 Uhr, so die Werbung.
Ein Mann schloss das Test-Abo Mitte Januar ab. Der Vertragsschluss wurde per E-Mail bestätigt. Er bezahlte die € 9,99 Euro. Da er jedoch nie einen Börsenbrief erhielt, dachte er nicht mehr an die Kündigungsfrist. In den AGB stand dazu, das Abonnement verlängere sich um ein Jahr, wenn es nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gekündigt werde.
Mitte März 2019 schickte die Firma eine Rechnung in Höhe von € 1.298,- für ein Jahresabonnement ab dem 17.4.2019. Daraufhin widerrief der Mann den angeblichen Vertragsschluss. Die Firma teilte ihm daraufhin mit, man sehe in seinem Schreiben eine Kündigung zum 17.4.2020 und klagte den Preis für das Jahres-Abo ein.
Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Kunden. Die Verlängerungsklausel im Vertragsformular war für den Kunden in diesem Fall überraschend und ist deshalb unwirksam.
Verbraucher sind zwar mit entsprechenden Regelungen vertraut: Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch, wenn nicht fristgemäß gekündigt wird. Das ist grundsätzlich auch zulässig.
Aber: Kunden müssen nicht damit rechnen, dass sich das Probeabo automatisch um die 4-fache Zeit verlängert und eine 30-fache Preissteigerung damit einhergeht.
Die Internetseite der Firma erweckt den Eindruck, interessierte Kunden werden unter Zeitdruck gesetzt mit dem limitierten und günstigen Probeabo-Angebot. Es liegt der Verdacht nahe, dass damit rechnet wird, dass die Kündigung ausbleibt und der Preis sich drastisch erhöhen lässt. In den AGB findet sich zudem kein Hinweis darauf, dass dann nicht mehr der Preis für das Test-Abonnement gilt.
AG München, Urteil vom 24.10.2019, 261 C 11659/19