Preisanpassungsklausel für Netflix-Abos ungültig
Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) waren die intransparenten Preisanpassungsklauseln von Netflix ein Dorn im Auge. Sie klagten gegen den Streaming-Dienst. Netflix räumte sich in seinen Nutzungsbedingungen das Recht ein, die Abo-Preise »von Zeit zu Zeit« und »nach billigem Ermessen« zu ändern, »um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln«. Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente sind laut Netflix unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme.
Das Landgericht Berlin gab dem VZBZ recht. Die von Netflix hier verwendete Klausel ist unzulässig. Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur zulässig, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. Kunden sollen eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können. Bei Netflix sind die Bedingungen aber so unklar formuliert, dass sie Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.
Die Klausel ist zudem nicht ausgewogen. Es fehlt die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen.
LG Berlin, Urteil vom 16.12.2021, 52 O 157/21; n. rk.
Anmerkung der Redaktion:
Praktische Folgen hat das Urteil für Netflix-Abonnenten, wenn sie der Preiserhöhung nicht zugestimmt haben. Eine Erstattung erfolgt aber erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist.
Die Stiftung Warentest geht davon aus, dass Betroffene die Erstattung aktiv einfordern müssen. Sie bietet dazu einen Musterbrief mit ausführlichen Hinweisen an, den Sie sich kostenlos herunterladen können (www.test.de; Schlagwort: Netflix Preiserhöhungen).
Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass betroffene Kunden aus Beweisgründen ihre Rechte schriftlich geltend machen sollen (z.B. per Einschreiben).