PC dürfen mit vorinstallierter Software verkauft werden
Ein französischer Kunde hatte in Frankreich einen Sony-Computer für € 549,- Euro erworben. Darauf waren das Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene Anwendungen vorinstalliert. Beides wollte der Kunde nicht haben. Er verlangte, dass Sony die Kosten für die Software erstattet. Sony lehnte dies ab, bot dem Mann jedoch die Rückabwicklung des Kaufvertrages an.
Daran hatte wiederum der Kunde kein Interesse und klagte auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 450,- für die vorinstallierte Software sowie auf Schadensersatz in Höhe von € 2.500,- wegen unlauterer Geschäftspraktiken. Er sah einen Verstoß gegen EU-Richtlinien darin begründet, dass die Kosten für die Software nicht einzeln ausgewiesen waren.
Der Fall wurde vom französischen Kassationsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der bei der Auslegung der EU-Richtlinie helfen sollte.
Kopplungsgeschäft ist zulässig
Der EuGH entschied, Computer dürfen mit vorinstallierter Software verkauft werden. Ein solches Kopplungsgeschäft ist grundsätzlich zulässig. Die Hersteller müssen aber die Verbraucher vor dem Kauf genau darüber informieren, was auf dem Rechner vorinstalliert ist. Damit die Kunden am Ende frei entscheiden können, welchen Computer sie kaufen.
Hier wurde der französische Kunde vor dem Kauf des PC ausreichend über die vorinstallierten Programme aufgeklärt. Die Rückabwicklung des Kaufs – wie vom Hersteller angeboten – hatte er abgelehnt.
Er kann sich zudem nicht darauf berufen, die Geschäftspraxis des Herstellers sei irreführend. Das Fehlen einer Preisangabe für die vorinstallierte Software hindert den Kunden nicht, sich für oder gegen einen entsprechenden Computer zu entscheiden. Die meisten Verbraucher wünschen sich ohnehin einen PC mit vorinstallierter Software, um den Rechner gleich nutzen zu können.
EuGH, Urteil vom 7. 9. 2016, C-310/15