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Paketversand: Wer haftet für ein beschädigtes Paket?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 20. Dezember 2019
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nullplus / stock.adobe.com

Anders als beim Handel mit Verbrauchern haftet der Verkäufer für Transportschäden im B2B-Handel nicht. Die Haftungserleichterung setzt voraus, dass die Ware ordentlich verpackt wurde. Sonst haftet der Verkäufer ausnahmsweise für Transport.

Dem Fall lag ein Geschäft zwischen zwei Verbrauchern zugrunde: Ein Kunde hatte über eine Internetplattform einen gebrauchten Banknotenzähler zum Preis von € 190,- zzgl. Versandkosten in Höhe von € 10,- gekauft.

Bei Lieferung war die Ware erheblich beschädigt (z.B. Schaden am Gehäuse, Totalschaden am Display). Der Kunde verlangte deshalb Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 200,-. Der Schaden sei durch mangelhafte Verpackung entstanden.

Der Verkäufer sah sich nicht in der Haftung. Er habe die Ware vereinbarungsgemäß zum Versand aufgegeben. Bei einem sogenannten »Versendungskauf« gehe die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über (§ 477 BGB).

Das Amtsgericht Köln stellte klar, aufgrund unsachgemäßer Verpackung haftet der Verkäufer für die Schäden am Gerät. Da es sich hier um ein Einzelstück handelte, war eine Ersatzlieferung nicht möglich. Daher muss der Verkäufer den Kaufpreis erstatten.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Verkäufer schickte die Ware auf Verlangen des Kunden an dessen Wohnsitz. Bei einem Versendungskauf bestimmt § 477 BGB aber nur, dass der Käufer das Risiko eines »zufälligen« Untergangs der Sache trägt. Dies setzt voraus, dass weder Käufer noch Verkäufer den Untergang zu vertreten haben.

Hier hatte der Verkäufer jedoch den Untergang der Ware zu vertreten, denn es lagen erhebliche Verpackungsmängel vor. Der Verkäufer hatte den Banknotenzähler in einen viel zu großen Karton ohne genügend und geeignetes Füllmaterial eingepackt. Das 14 kg schwere Gerät hatte deshalb viel Spielraum im Karton und war insbesondere gegen Erschütterungen beim Transport nicht ausreichend gepolstert und geschützt.

Der Verkäufer haftet zwar nicht für das Fehlverhalten der Transportperson (z.B. für unsachgemäßes Verladen oder Fallenlassen). Allerdings muss er die Ware so sicher und stabil verpacken, dass sie beim normalen Verladen und Transportieren nicht beschädigt wird. Bei besonders empfindlichen Inhalt ist zudem ein Warnhinweis auf der Verpackung anzubringen. Auch das fehlte hier.

AG Köln, Urteil vom 9.9.2019, 112 C 365/19

Unser Rechtstipp:

Verkaufen Sie Ware »privat zu privat« und versenden es vereinbarungsgemäß an den Käufer, sollten unbedingt auf eine solide Verpackung mit ausreichender Polsterung achten. Denn als Verkäufer haften Sie für Schäden aufgrund von Verpackungsmängeln. Als Käufer sollten Sie an die Beweissicherung denken, wenn beschädigte Ware bei Ihnen ankommt. Fotografieren Sie das Paket, die Verpackung und das beschädigte Produkt.

Anmerkung der Redaktion: Beim Versandhandel zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher haftet der Unternehmer für Transportschäden – unabhängig von der gewählten Verpackung.