Online-Vertrag: Kündigung muss auch online möglich sein
Eine Partnerbörse bot den Vertragsabschluss und die Durchführung des Vertrages nur online an, das heißt per E-Mail oder über die Webseite des Anbieters.
Im „Kleingedruckten“ wurde geregelt, dass für die Kündigung die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, sie also nur per Brief oder Fax möglich sein sollte. Denn die Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail wurde für Kunden ausdrücklich ausgeschlossen. Hingegen behielt sich der Betreiber der Partnervermittlung seinerseits die Kündigungsmöglichkeit per E-Mail ausdrücklich vor. Verbraucherschützer sahen in dieser Beschränkung eine einseitige Benachteiligung der Kunden und klagten.
Dieser rechtlichen Wertung schloss sich der Bundesgerichtshof an und erklärte die Klausel für unwirksam. Ein Dienst, bei dem von der Anmeldung bis zur Partnervermittlung alles nur online läuft, muss auch eine elektronische Kündigungsmöglichkeit anbieten – also die Kündigung per E-Mail zulassen. Andernfalls ist die Gefahr groß, dass Kunden gegen ihren Willen weiter für den Dienst zahlen.
BGH, Urteil vom 14. 7. 2016, III ZR 387/15
Hinweis der Redaktion: Praktische Relevanz hat diese Entscheidung aber nicht nur für Online-Partnerbörsen, sondern für sämtliche Online-Plattformen, die für die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen Schriftform verlangen (z. B. Kündigung der Mitgliedschaft oder eines Abonnements). Ausnahme: Eine entsprechende Klausel kann wirksam sein, wenn auch der vorangegangene Vertragsschluss Schriftform verlangt.
Weiter gilt zu beachten, dass ab dem 1. 10. 2016 die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft tritt. Nach der alten Fassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform vorsahen (§ 126 BGB). Nunmehr darf keine strengere Form als die Textform vereinbart werden (§ 126 b BGB). Der Textform genügt beispielsweise eine E-Mail oder ein Fax.