Online-Lieferservice muss selbst über Zusatzstoffe informieren
Deliveroo ist ein Online-Lieferdienst, der seine Kunden mit Gerichten aus verschiedenen Partner-Restaurants beliefert. Im Rahmen des Bestellprozesses können Kunden in einem Feld etwaige Allergien eintragen. Die Bestellung mit den bekannten Allergieinformationen wird an das jeweilige Restaurant weitergeleitet, das die Speisen und Getränke zubereitet und zur Abholung bereitstellt.
Deliveroo erklärt in seinen Nutzungsbedingungen dazu: »Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unser Partner-Restaurant für die Zubereitung der Bestellung Nüsse oder ähnliche allergene Stoffe nutzt. Sofern Sie eine Allergie haben, bitten wir Sie, das Partner-Restaurant vor Ihrer Bestellung telefonisch darüber zu informieren.« Weiter schloss Deliveroo seine Haftung in den AGB für dafür aus, dass sämtliche Bestellungen frei von Allergenen sind.
Der Lieferdienst hatte auf seiner Webseite auch Speisen und Getränke eines vietnamesischen Restaurants im Angebot. Verbraucherschützer monierten die lückenhaften Angaben. Bei einigen Gerichten fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise auf darin enthaltene Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (z.B. Erdnüsse, Garnelen, Eier und Sesam). Bei einem Cola-Getränk fehlte die Kennzeichnung des Farbstoffes und des Säuerungsmittels. Darin liege ein Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung verstoßen.
Der Online-Lieferdienst entgegnete, die kooperierenden Restaurants seien für die korrekte Deklaration der Speisen und Getränke verantwortlich.
Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer. Deliveroo ist als Lebensmittelunternehmen anzusehen. Es ist in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb der Restaurants eingebunden. Es muss deshalb dafür sorgen, dass die Inhaltsstoffe für jedes einzelne Produkt richtig deklariert werden.
Ein allgemeiner Hinweis auf möglicherweise in den Speisen enthaltene Allergene und Zusatzstoffe reicht nicht aus, um die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen. Ebenso wenig die Empfehlung an die Kunden, sich selbst bei den Restaurants nach den Zutaten zu erkundigen oder in seiner Bestellung vorhandene Allergien anzugeben.
LG Berlin, Urteil vom 17.1.2019, 16 O 304/17