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Online-Handel: „Sofortüberweisung“ darf nicht der einzige Gratis-Zahlungsweg sein

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 9. Oktober 2017
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Online-Handel: „Sofortüberweisung“ darf nicht der einzige Gratis-Zahlungsweg sein

© marine0014 / adobe.stock.com

Wer einen Online-Shop nutzt, dem muss mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei angeboten werden. Die „Sofortüberweisung" ist dabei unzumutbar, weil der Nutzer dieser Methode meist gegen die AGB seiner Bank verstößt.

Verbraucherschützer hatten gegen die Deutsche Bahn geklagt. Auf der Internetseite einer Vertriebstochter der Bahn konnten die Kunden Flüge buchen. Ihnen wurden dazu mehrere Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Als einzig kostenfreie Variante wurde nur die „Sofortüberweisung“ angeboten. Beim Einsatz einer Kreditkarte wurde beispielsweise eine Gebühr in Höhe von € 12,90 fällig.

Die Verbraucherschützer monierten: Wer die Sofortüberweisung als Bezahlmethode wählt, muss den Login für das Online-Banking und eine TAN an die Sofort AG als zuständigen Zahlungsdienstleister übermitteln. Da die meisten Banken jedoch in ihren AGB ihren Kunden untersagen, die streng geheime PIN bzw. TAN auf anderen Internetseiten als auf denen des eigenen Instituts einzugeben, verstößt ein Kunde, der die Sofortüberweisung nutzt, gegen die AGB seiner Hausbank.

Damit, so der Bundesgerichtshof, ist dieses Vorgehen keine „zumutbare“ Bezahlmethode. Denn ein Online-Anbieter muss seinen Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlmethode gebührenfrei anbieten.

Der BGH schloss sich damit der Meinung der Verbraucherschützer an, dass die Sofortüberweisung nicht als einzig kostenloser Zahlungsweg in Betracht kommt. Mit diesem Verfahren erlangen Dritte Einblick in sensible Finanzdaten. Die Preisgabe von Onlinebanking-PIN und einer TAN birgt ein erhebliches Missbrauchsmöglichrisiko. Verbraucher können deshalb nicht dazu gezwungen werden, ihre Daten einem erhöhten Risiko auszusetzen. Das ist unzumutbar.

BGH, Urteil vom 6. 10. 2017, KZR 39/16