Online-Handel für Erotikspielzeug: Kein Widerrufsrecht nach Siegelbruch
Ein Online-Anbieter für Erotikartikel hatte auf Artikel zur Anwendung im und am Körper ein Hygienesiegel mit der Aufschrift „Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel“ geklebt. Das „Kleingedruckte“ des Online-Shops enthielt den Hinweis, dass das Widerrufsrecht entfalle, wenn das Siegel gebrochen wird.
Dagegen klagte ein Mitbewerber. Dieser trug vor, der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen sei wettbewerbswidrig.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, aus Gründen des Gesundheitsschutzes darf ein Händler bei Erotikartikeln das gesetzliche Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Kunde die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.
Dafür spricht, dass der Gesundheitsschutz beim Vertrieb von Erotikprodukten sicher zu gewährleisten ist, wenn nur originalverpackte Ware verkauft wird, und wenn Artikel, die von einem Kunden nach Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeschickt werden, nicht mehr in den Handel kommen.
OLG Hamm, Urteil vom 22. 11. 2016, 4 U 65/1
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