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Online-Essenslieferdienst muss Zusatzstoffe in Speisen deklarieren

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 14. Dezember 2020
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Atstock Productions / stock.adobe.com

Die Pflicht zur Angabe von Zusatzstoffen gilt auch für Lebensmittel, die im Internet zum Verkauf stehen. Der Essenslieferdienst »Lieferando« muss deshalb auf seiner Internetseite darüber informieren (z.B. über Konservierungsmittel).

Der Online- Essenslieferservice »Lieferando« hatte auf seiner Internetseite Pizza und Caesar Salad von »Pizza Hut« in Frankfurt angeboten. Die Speisen enthielten Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker und teilweise auch Farbstoffe. Die Kunden erfuhren bei ihrer Bestellung nichts über diese Zusatzstoffe.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte daraufhin den Betreiber des Online-Portals. Er beanstandete, das Unternehmen verstoße durch die fehlenden Angaben gegen die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Diese Verordnung normiert, dass der Gehalt an Zusatzstoffen wie Konservierungsmitteln kenntlich gemacht werden muss (z.B. Angaben auf der Speisekarte im Restaurant; Hinweise auf der Verpackung von Fertiggerichten im Supermarkt). Diese Pflicht gelte auch für Lebensmittel, die im Internet zum Verkauf angeboten werden.

Das Landgericht Berlin teilte die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: Der Online-Essensdienstanbieter verstößt durch die fehlenden Angaben gegen die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Begründung: »Lieferando« ist ganz erheblich in die Vermarktung und den Vertrieb von Lebensmittel eingebunden. Das Unternehmen ist rechtlich als »Lebensmittelunternehmen« im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung zu werten. Deshalb ist es dafür verantwortlich, dass die Angebote auf seiner Internetseite auch die Pflichtinformationen über Zusatzstoffe enthalten.

LG Berlin, Urteil vom 27.8.2020, 16 O 57/20; n. rk.