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Netflix-AGB: Beliebige Preiserhöhungen sind unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 21. Juli 2021
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JorgeEduardo / stock.adobe.com

Der Streaming-Dienst Netflix darf sich nicht in seinen deutschen AGB vorbehalten, den Abopreis jederzeit zu erhöhen. Dies ist nur zulässig, um höhere Kosten zu decken, nicht aber zur Gewinnsteigerung.

Das Streaming-Unternehmen Netflix verwendete in seinen Abonnements folgende Klausel: »Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern.« Abonnenten würden aber mindestens 30 Tage im Voraus über Änderungen informiert. Netflix rechtfertigte die Option auf kurzfristige Preiserhöhungen damit, der Preisbildungsprozess sei hochkomplex und hänge von Angebot und Nachfrage ab. Außerdem könne es bei den Einkaufskosten für die Lizenzen zu Schwankungen kommen. Verbraucherschützer beanstandeten diese Regel.

Das Berliner Kammergericht (KG) hatte dazu bereits im Dezember 2019 entschieden, eine Preisanpassungsklausel kann zulässig sein, sofern damit konkrete Kostensteigerungen umgelegt werden. Diese Sind im Einzelnen offenzulegen. Nicht erlaubt sind hingegen Preiserhöhungen, um den Gewinn zu steigern.

Folge: Das Streaming-Dienst darf in seinen Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, die jederzeit eine beliebige Preiserhöhung erlaubt.

Dieses Urteil hielt auch in nächster Instanz. Eine Revision wurde zunächst vom KG nicht zugelassen. Netflix versuchte daraufhin, mittels einer sogenannten »Nichtzulassungsbeschwerde« ein Revisionsverfahren durchzusetzen.

Diese Beschwerde wurde nun vom Bundesgerichtshof verworfen. Der erforderliche Streitwert von € 20.000,- wurde nicht erreicht. Netflix bemühte sich nachträglich um eine Betragskorrektur nach oben mit Hinweis darauf, die Klausel habe besondere wirtschaftliche Bedeutung. Doch dieser Vortrag kam zu spät. Das hätte vor dem Urteil des KG geschehen müssen.

BGH, Beschluss vom 28.5.2021, I ZR 23/20