Direkt zum Inhalt

Müssen Spaßbieter bei eBay Strafe zahlen?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 15. Januar 2020
Image

PixieMe / stock.adobe.com

Für eBay-Verkäufer ein Ärgernis, wenn ein Käufer die Ware am Ende nicht abnimmt. Artikelbeschreibungen enthalten deshalb häufig „Spaßbieter-Klauseln“, wonach für diesen Fall eine Vertragsstrafe fällig wird. Das ist jedoch nicht zulässig.

Ein privater eBay-Verkäufer bot einen Gebrauchtwagen zum Kauf an. In der Beschreibung hieß es, „TÜV/AU neu“; der Kilometerstand war mit 128.500 km angegeben. Der weiteren detaillierten Artikelbeschreibung folgte der Hinweis: „Keine Nachverhandlung; Spaßbieter zahlen 20 % des Kaufpreises.“

Der Höchstbietende erhielt bei einem Gebot von € 25.100,- den Zuschlag. Er wollte den Pkw aber nicht mehr haben. Es habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug nach der Auktion noch 650 km gefahren worden sei. Zudem habe die TÜV-Untersuchung Mängel ergeben.

Der Verkäufer wollte den Rücktritt nicht akzeptieren und berief sich auf die vereinbarte „Spaßbieter-Klausel“. Er verlangte € 5.020,- (also 20 % des Kaufpreises) als Vertragsstrafe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte zunächst fest, die Formulierung „Spaßbieter zahlen 20 % des Kaufpreises“ stellt inhaltlich eine Vertragsstrafenregelung dar. Damit sollen Kaufinteressenten angehalten werden, nur ernstgemeinte Angebote abzugeben und den daraufhin abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen. Vorteil für den eBay-Verkäufer: Er kann aufgrund dieser Klausel im Falle des Rücktritts vom Vertrag 20 % des Kaufpreises verlangen, ohne einen entsprechenden Schaden nachweisen zu müssen.

Allerdings wurde die Klausel nicht wirksam vereinbart. Es bleibt unklar, wer ein „Spaßbieter“ ist. Dieser Begriff kann unterschiedlich verstanden werden.

Ein Spaßbieter kann jemand sein, der das Gebot nur abgibt, obwohl er die Ware gar nicht erwerben will. Möglich ist aber auch, dass jemand den Gegenstand zunächst tatsächlich erwerben will, den dann aber Vertragsreue überfällt oder der aus rechtlich nicht anerkannten Gründen den Vertrag nicht einhalten will. Hier hätte der Interessent jedoch nicht „zum Spaß“ mitgeboten.

Der Verkäufer wollte hingegen jeden als Spaßbieter verstanden wissen, der sich unbegründet nicht an den Vertrag hält. Das ist jedoch aus dem Wortlaut der Klausel nicht eindeutig zu entnehmen.

Aber selbst wenn der Begriff des „Spaßbieters“ eindeutig wäre, besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die Vertragsstrafe. Der eBay-Käufer fällt in keine der „Spaßbieter-Kategorien“. Er trägt gesetzlich anerkannte Gründe (z. B. Rücktritts-, Anfechtungs- oder Gewährleistungsgründe) vor, die es ihm grundsätzlich erlauben, sich nachträglich vom Vertrag zu lösen. Diese rechtlichen Möglichkeiten dürfen nicht durch eine „Spaßbieter-Klausel“ ausgeschlossen werden.

Unerheblich ist dabei, ob im Ergebnis die Rücktritts-, Anfechtungs- oder Gewährleistungsgründe tatsächlich vorliegen. Ausreichend ist, dass die vorgebrachten Einwendungen nicht offensichtlich unbegründet sind. Das ist hier mit Blick auf die veränderte Kilometerleistung des Gebrauchtwagens und den TÜV-Mängelbericht der Fall.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12. 5. 2016, 22 U 205/14