Mobilfunkvertrag: Einer einseitigen Preiserhöhung können Sie widersprechen
Verbraucherschützer beanstandeten die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters. Darin war geregelt, dass Kunden im Falle einer Preiserhöhung des Providers erst ab einer Preiserhöhung über 5 % ein Widerspruchsrecht zusteht. Zudem darf der Anbieter eine Anschlusssperre bei einem Zahlungsverzug des Kunden von mindestens € 75,- in Textform androhen (z.B. per E-Mail).
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main gab der Klage nur zum Teil statt. Es entschied, Kunden muss bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Die entsprechende Klausel ist unzulässig. Denn für das Widerspruchsrecht kommt es nicht auf die Höhe der Preiserhöhung an oder darauf, ob sie »wesentlich« ist. Die Richter wiesen darauf hin, auch eine Preiserhöhung um 5 % ist nicht wenig. Sie kann für eine Vielzahl von Kunden erheblich sein.
Als zulässig sah das Gericht jedoch die Klausel an, wonach eine Sperre bei Zahlungsverzug von mindestens € 75,- per E-Mail angedroht werden darf. Die Androhung dient lediglich der Information des Kunden. § 45k TKG bestimmt, dass die Sperre »schriftlich« angedroht werden muss. »Schriftlich« bedeutet aber nicht »Schriftform« im Sinne von § 126 BGB. Deshalb reicht die Mitteilung in sogenannter »Textform« aus. Darunter versteht man eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also eine E-Mail.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.4.2020, 1 U 46/19; n. rk.