Mobilfunk: Erstattung des Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte
Der Mobilfunkanbieter E-Plus verwendete in den Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk eine Vertragsklausel, wonach der Anbieter die Erstattung eines Restguthabens von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machte. Aldi Talk-Kunden sollten bei Vertragsende erst nach Rücksendung der SIM-Karte Anspruch auf Auszahlung eines Restguthabens haben.
Verbraucherschützer sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Diesen würde es unnötig schwergemacht, unverbrauchtes Guthaben zurückzubekommen.
Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Rechtsauffassung und kippte die Klausel. Eine vorherige Rücksendepflicht kann Kunden davon abhalten, sich das jeweilige Guthaben erstatten zu lassen.
Die Richter erkannten keinen sachlichen Grund für die Vorleistungspflicht der Kunden, zunächst die SIM-Karte zurückschicken zu müssen. Schließlich geht von einer mit Vertragsende gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus.
Auch überzeugte die Argumentation von E-Plus nicht, unbrauchbare SIM-Karten sollen dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden. Hier monierten die Richter, das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe.
LG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2019, 12 O 265/18; n. rk.