Messekauf: Darf der Kauf eines Staubsaugers widerrufen werden?
Ein Unternehmer betreibt einen Messestand. Mit dem war er auch auf der Berliner Verbrauchermesse „Grüne Woche“ und bot in einer der Messehallen Staubsauger zum Verkauf an. Eine Kundin erwarb dort ein solches Gerät, wurde beim Kauf jedoch nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt. Die Frau hielt diese für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bewertete das Verhalten des Messestand-Betreibers als rechtmäßig. Dieser muss einen Käufer nur dann über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren, wenn der Kauf außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt (§ 312 d BGB).
Bei einem Messestand handelt es sich jedoch um einen beweglichen Geschäftsraum. Marktstände, Messestände und Ausstellungstände sind rechtlich dann als Geschäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübt. Dann besteht keine Überrumpelungsgefahr für den Kunden, sodass die Regelungen über das gesetzliche Widerrufsrecht nicht anzuwenden sind (§ 312 b Abs. 2 BGB).
Im vorliegenden Fall ist von einem beweglichen Geschäftsraum auszugehen. Denn der Unternehmer übt eine wiederkehrende Tätigkeit an verschiedenen Orten aus – sprich, er zieht mit seinem Stand und dem Staubsauer-Angebot von Messe zu Messe.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. 6. 2016, 4 U 217/15