Direkt zum Inhalt

Mangelhafter Kücheneinbau: Werkvertrag oder Kaufvertrag - das ist hier die Frage

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 15. Oktober 2019
Image

Valerii Honcharuk / stock.adobe.com

Küchenkauf und -aufbau klappt nicht immer auf Anhieb. Welche Rechte der Kunde dann hat, hängt davon ab, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelt. Beides ist denkbar. Die Rechtsfolgen sind dagegen sehr unterschiedlich.

Ein Kunde hatte eine Küche einschließlich Lieferung und Montage bestellt. Nach dem Aufbau der Küche zeigten sich jedoch Mängel. Der Käufer beanstandete dies, ohne dass die Mängel beseitigt wurden. Daraufhin verklagte er schließlich den Verkäufer auf Schadenersatz in Höhe von ca. € 4300,-. Zunächst ohne Erfolg. Das zuständige Landgericht ging davon aus, dass es sich hier um einen Werkvertrag handelt. In diesem Fall ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Werk, das heißt die Küche, nach Aufbau, abgenommen hat. Und das war hier gegeben. Der Kunde hatte die Küche abgenommen.

Damit wollte sich der Käufer bzw. der Auftraggeber nicht abfinden. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Hier bekam er zumindest ein bisschen recht. Die Karlsruher Richter wiesen die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es müsse zunächst festgestellt werden, ob es sich bei dem Küchenkauf um einen Werkvertrag oder Kaufvertrag handele. Die Richter hielten beides für denkbar. Es komme nämlich darauf an, auf welchen Leistungen der Schwerpunkt liege. Stehe der Kauf einer Ware und die Übertragung des Eigentums an der Ware im Vordergrund, müsse man von einem Kaufvertrag ausgehen. Denn die Lieferung und Montage der Küche spiele hier eine untergeordnete Rolle. Es liege in solchen Fällen rechtlich ein Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung vor

Würden dagegen die Montage- und Bauleistungen im Vordergrund (z. B. Einbau- und Einpassung der Küche) stehen, müsse man von einem Werkvertrag ausgehen. Da das Landgericht diese Prüfung nicht vorgenommen hatte, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 19.7.2018,  VII ZR 19/18