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Lockvogelangebot: Beworbenes Handy muss auch erhältlich sein

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 27. Dezember 2019
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Lockvogelangebot: Beworbenes Handy muss auch erhältlich sein

© Slava Rutkovski / fotolia.com

Bewirbt ein Händler in Prospekten ein Smartphone, das sowohl in seinen Ladengeschäften als auch im Online-Shop erhältlich sein soll, muss die Verfügbarkeit auch auf beiden Verkaufskanälen gewährleistet sein.

Die Telekom bewarb in ihrem Katalog ein Smartphone ohne Vertrag zum Preis von € 499,95. Das Angebot galt für einen bestimmten Aktionszeitraum und sollte online oder in einem Telekom-Shop erhältlich sein. Eine Kundin wollte das beworbene Gerät in einem Telekom-Shop erwerben. Dort wurde ihr gesagt, das Smartphone werde in allen Shops nur mit Vertrag verkauft.

Werbeversprechen muss eingehalten werden

Die Verbraucherzentrale sah in dem nicht eingehaltenen Werbeversprechen eine Irreführung der Verbraucher und mahnte die Telekom ab. Diese Abmahnung hielt der gerichtlichen Überprüfung stand.

Das Landgericht Bonn stellte klar: Wird eine Ware zu bestimmten Konditionen beworben, muss der Händler diese auch einhalten. Andernfalls handelt es sich um irreführende Werbung.

Das Lockvogelangebot ist unzulässig. Der Kunde wird mit falschen Versprechungen ins Ladenlokal gelockt, um vor Ort ein anderes Smartphone oder einen Vertrag zum Handy zu verkaufen.

LG Bonn, Urteil vom 27. 7. 2016, 16 O 25/16; n. rk.

Hinweis der Redaktion: Ärgern Sie sich als Kunde, weil das beworbene Schnäppchen nicht vorrätig oder bereits vergriffen ist, haben Sie als privater Verbraucher keine rechtliche Handhabe gegen den Verkäufer. Verstöße können nur die Konkurrenten oder Verbraucherverbände wirksam beanstanden. Ihre Beschwerde sollten Sie gleichwohl der Wettbewerbszentrale oder der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen übermitteln. Diese hält auf ihrer Internetseite dazu entsprechendes Formular bereit (www.vz-nrw.de; Schlagwort: Lockvogel).