Kunden dürfen DSL-Router frei wählen
Der Internetprovider 1&1 bot auf seiner Webseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wählte ein Kunde einen Tarif aus und startete den Bestellvorgang, hieß es auf der Folgeseite: »Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.« Kunden mussten eines von drei abgebildeten Geräten auswählen. Die Bestellung konnte erst fortgesetzt werden, wenn eines der Router-Modelle ausgewählt worden war.
Verbraucherschützer monierten, 1&1 erwecke beim Kunden den Eindruck, es müsse ein bestimmtes Router-Modell benutzt werden. Doch das ist (technisch) nicht der Fall. Das Unternehmen zwinge den Kunden einen Router unzulässigerweise auf.
Der Anbieter argumentierte, an anderer Stelle würde darüber informiert werden, dass auch andere Router geeignet sind (z.B. Auskunft über die Telefon-Hotline, Informationen in der Rubrik »Tarif-Details«).
Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands: Die Gestaltung des Bestellvorgangs täuscht die Kunden und ist zu unterlassen. Der Internet-Provider erweckt den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich sind. Das wird dadurch verstärkt, dass ohne Gerätewahl der Bestellvorgang nicht abgeschlossen werden kann. Kunden haben aufgrund dieser Gestaltung keinen Anlass sich nach Alternativen zu erkunden.
Folge: Diese Aussage und Gestaltung des Bestellprozesses ist irreführend und gesetzeswidrig. Der Anbieter verstößt damit gegen die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes. Das regelt die freie Router-Wahl ausdrücklich. Kunden können den Anschluss mit jedem handelsüblichen DSL-Router betreiben.
LG Koblenz, Urteil vom 24.5.2019, 4 HK O 35/18; n. rk.