Kunde muss für Möbellieferung nur einmal bezahlen
Ein Kunde hatte bei einem Online-Händler einen elektrischen Pflegesessel bestellt. Da das Möbelstück schwer und sperrig war, wurde zusätzlich zum Sperrgutversand noch die Lieferung in die Wohnung zu einem Aufpreis von € 60,- vereinbart.
Die Spedition wollte den Sessel aber nur bis zur Bordsteinkante liefern – also anders als mit dem Verkäufer vereinbart. Da der Online-Händler nicht erreichbar war, musste der Kunde den Spediteur am Tag der Anlieferung nochmals beauftragen, den Sessel in die Wohnung zu tragen – auf eigene Kosten.
Deshalb staunte Kunde nicht schlecht, als er die Rechnung des Online-Händlers erhielt. Diese wies weiter den Zuschlag von € 60,- für die Lieferung aus – und das obwohl der Sessel absprachewidrig nicht in die Wohnung geliefert worden war.
Das Landgericht Lübeck korrigierte deshalb die Rechnung und stellte klar: Ein Händler darf nur die Leistung abrechnen, die er tatsächlich auch erbracht hat. Der Kunde muss für ein und dieselbe Leistung (hier: die Möbellieferung) nicht doppelt zahlen. Ein solches Vorgehen ist irreführend – und wurde zurecht von der Verbraucherzentrale abgemahnt.
LG Lübeck, Urteil vom 7. 9. 2017, 8 HKO 55/16