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Kündigungsrecht darf bei einseitiger Leistungskürzung nicht eingeschränkt werden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 24. Januar 2019
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WoGi / stock.adobe.com

Die vertragswidrige einseitige Kürzung des Leistungsumfangs eines Vertrags berechtigt zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Ausschluss einer Kündigung in den AGB ist unwirksam.

Ein Mann schloss bei einem Institut für Lebens- und Bewusstseins-Coaching einen Seminarvertrag ab. Die Jahresgebühr betrug rund € 2.200,-. Der Vertrag umfasste die Teilnahme an mehreren Seminaren und Webinaren sowie die tägliche Betreuung in einer WhatsApp-Gruppe.

Rund vier Monate nach Vertragsschluss teilte das Institut eine Änderung des Leistungsumfangs mit. Die Betreuung der täglichen Nachrichten per WhatsApp sollte auf fünf Minuten pro Teilnehmer reduziert werden. Wer sich fünf Tage nicht in der WhatsApp-Gruppe meldet, sollte aus der WhatsApp-Gruppe entfernt werden.

Der Teilnehmer des Coaching-Kurses kündigte daraufhin den Vertrag außerordentlich. Zur Begründung führte er an, das Institut habe die Leistungen einseitig gekürzt. Er verlangte die anteilige Kursgebühr für die Restlaufzeit zurück.

Das Coaching-Institut verweigerte die Rückzahlung. Es liege keine Leistungskürzung vor, vielmehr übe man das Leistungsbestimmungsrechts aus. Eine Kündigung aus diesem Grund sei durch die AGB ausgeschlossen.

Das Amtsgericht Augsburg folgte der Rechtsauffassung des Teilnehmers. Das Institut hat den Leistungsumfang einseitig gekürzt. Die WhatsApp-Betreuung stellt einen wesentlichen Teil des Seminarvertrages dar. Die Beschränkung dieser Leistung bedeutet, dass der Vertrag für die Restlaufzeit nicht mehr vollständig erfüllt wird.

Der Mann war somit zur fristlosen Kündigung des Jahresseminars berechtigt. Dieses Recht kann nicht durch eine Regelung in den AGB ausgeschlossen werden. Folge: Das Institut muss die anteiligen Kursgebühren erstatten.

AG Augsburg, Urteil vom 2.5.2018, 72 C 5499/17