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Kostenloses Anzeigeblatt darf nicht vor dem Hauseingang abgelegt werden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 17. Januar 2019
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Spiroview Inc. / stock.adobe.com

Hauseigentümer müssen es nicht dulden, dass ein zweimal wöchentlich erscheinendes kostenloses Anzeigenblatt vom Hauseingang eines Miethauses abgelegt wird. Der Herausgeber hat die Zustellung zu unterlassen, wenn der Eigentümer widerspricht.

In Magdeburg erscheint zweimal wöchentlich ein kostenloses Anzeigeblatt, das in der Stadt ausgetragen wird – und das sehr zum Ärger des Eigentümers eines Mietshauses.

Kann das Blatt nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen hinter der verschlossenen Hauseingangstür befinden, wird der Papierstapel vom Zusteller vor die Haustür abgelegt. Dort sorgen die Papierstapel für Unordnung, insbesondere, wenn sie durch Wind und Regen vor dem Haus verteilt werden und aufgesammelt werden müssen.

Der Hauseigentümer hatte deshalb den Herausgeber des Anzeigeblattes mehrfach aufgefordert, keine weiteren Ausgaben des Blattes vor seinem Haus abzulegen. Diese Aufforderung wurde zunächst Folge geleistet, später wurde sie wieder missachtet. Deshalb kam es zum Gerichtsverfahren.

Das Amtsgericht Magdeburg gab dem Hauseigentümer Recht. Der Unterlassungsanspruch ist für kostenlose Handzettel grundsätzlich anerkannt. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handelt, ist nach Meinung des Gerichts unbeachtlich. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Empfänger mit der Zustellung einverstanden ist. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall.

Der Hauseigentümer kann deshalb verlangen, dass der Herausgeber des Anzeigenblatts es unterlässt, das Druckwerk vor der Haustür des Mietshauses abzulegen bzw. durch seine Zusteller ablegen zu lassen. Die Ablage gegen den erklärten Willen des Eigentümers stellt eine unzulässige Beeinträchtigung dar. Diesen Eingriff in sein Eigentum braucht er nicht hinzunehmen.

Zudem ist das Maß der Beeinträchtigung bei einem Anzeigenblatt deutlich größer als bei einem bloßen Handzettel. Denn der Aufwand für das Beseitigen des mehrseitigen Printprodukts bzw. die Verschmutzung durch herumfliegende Blätter ist weitaus höher.

AG Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017, 150 C 518/17