Keine Opferentschädigung für dauerhaften Haarverlust nach Friseurbehandlung
Eine Kundin wollte sich beim Friseur die Haare blondieren lassen. Dabei brachte ein Mitarbeiter einer Friseurkette ein Haarfärbemittel auf, das bereits anfänglich zu einem Kribbeln und Jucken sowie zu Spannungen auf der Kopfhaut der Frau führte. Der Mitarbeiter ließ das Mittel gleichwohl einwirken. Er erkannte die individuelle Unverträglichkeit nicht.
Die Behandlung und eine spätere Infektion im Krankenhaus führten bei der Kundin zu einem dauerhaften Haarverlust – etwa in der Größe einer Mönchstonsur.
Die Frau beantragte beim zuständigen Landesamt eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Durch die Verwendung von Wasserstoffperoxid sei die Verletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden, argumentierte sie. Den konnte die Behörde nicht erkennen und lehnte den Antrag ab.
Die Frau wollte sich mit diesem Bescheid nicht abfinden und Klage erheben. Dazu beantragte sie Prozesskostenhilfe.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff als Voraussetzung für eine Opferentschädigung liegt nicht vor. Ein bedingter Vorsatz des Friseurs, die Kundin verletzen zu wollen, ist nicht erkennbar. Es ist vielmehr von einem fahrlässig Handeln des Friseurs auszugehen.
Das Gericht sah es als „geradezu abwegig“ an, dem Friseur zu unterstellen, er habe durch die Behandlung mit Wasserstoffperoxid die Verletzung und die dauerhafte Haarschädigung der Kundin bewusst in Kauf genommen. Denn dies würde in der Konsequenz bedeuten, die Verwendung dieses Bleichmittels bedinge stets einen Körperverletzungsvorsatz.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. 4. 2016, L 4 VG 4/15 B