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Kein Widerrufsrecht beim Kauf einer Sonderanfertigung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 13. November 2020
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2mmedia / stock.adobe.com

Bei einem Kauf speziell nach Kundenwunsch (z.B. eine Sonderanfertigung beim Kauf einer Einbauküche) ist Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware noch nicht produziert wurde.

Eine Verbraucherin hatte auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche bestellt. Die Küchenplanung umfasste einige speziell auf die Kundin zugeschnittene Veränderungen der Küche.

Die Frau widerrief den Vertrag mit dem Küchenhersteller innerhalb der 14-Tage-Frist für Fernabsatzverträge. Sie trug vor, ein Messekauf berechtige zum Widerruf des dort geschlossenen Vertrages. Außerdem sei mit der Herstellung der Sonderanfertigung noch nicht begonnen worden.

Der Hersteller widersprach. Er hielt die gesetzliche Regelung auf Kaufverträge nach Kundenwunsch für nicht anwendbar. Er verlangte seinerseits Schadensersatz von der Kundin.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar: Beim Kauf von speziell nach Kundenwünschen gefertigten Waren erlischt das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht für Verträge, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Das gilt auch, wenn die bestellte Ware noch nicht produziert wurde.

Diese gesetzliche Ausnahme von der Widerrufsmöglichkeit von Fernabsatzverträgen ist ausdrücklich geregelt für Waren, die nach „Kundenspezifikationen“ hergestellt werden (z.B. eine Einbauküche nach Maß).

Der Ausschluss des Widerrufsrechts gilt in diesen Fällen auch dann, wenn die Produktion noch nicht begonnen hat beziehungsweise Änderungen leicht rückgängig gemacht werden können. Darauf kommt es nicht an – zumal der Verbraucher in der Regel den Stand der Produktion gar nicht kennt. Die Regelung dient der Rechtssicherheit.

Zudem ist, so gab der EuGH zu bedenken, zunächst zu prüfen, ob der abgeschlossene Messekauf überhaupt unter die Fernabsatz-Richtlinie fällt. Ein Messestand kann durchaus auch als Geschäftsraum angesehen werden. Doch nur, wenn ein Vertrag auf einer Messe, aber nicht an einem Stand geschlossen wird, greift das 14-tägige Widerrufsrecht überhaupt.

Hier muss nun das Amtsgericht Potsdam die Einzelheiten prüfen und entscheiden. Das Gericht hatte die Auslegungsfrage mit Blick auf die Rechtslage beim Kauf von „Sonderanfertigungen“ dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

EuGH, Urteil vom 21.10.2020, C-529/19