Kein Versicherungsschutz gegen Heiratsschwindler
Eine Frau verklagte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz. Der Mann sei die Beziehung zu ihr nur aus betrügerischer Absicht eingegangen. Er habe ihre Unterschrift gefälscht und Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt € 20.000,- abgeschlossen. Den Betrag habe er sich ohne ihr Wissen auszahlen lassen.
Der Mann ist zwischenzeitlich wegen mehrerer Betrugsstraftaten verurteilt und in Haft. Das Paar ist getrennt.
Um das Prozesskostenrisiko der Schadensersatzklage in Höhe von mehreren Tausend Euro abzudecken, wandte sich die Frau an ihre Rechtsschutzversicherung und bat um Kostenübernahme. Die Versicherung lehnte ab. Sie verwies auf die Versicherungsbedingungen. Darin werde der Versicherungsschutz ausgeschlossen »für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften.« Das gelte auch, für den Fall, dass »die Partnerschaft beendet ist«.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Frankenthal an: Es liegt kein Versicherungsfall vor. Die Rechtsschutzversicherung greift nicht für Klagen gegen einen ehemaligen Lebensgefährten.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt auch vor, wenn sie in Betrugsabsicht eingegangen wurde. Versicherungsrechtlich ist diese Absicht irrelevant. Hier war die Beziehung war eheähnlich. Das Paar wollte in ein gemeinsames Haus umziehen und nutzte eine gemeinsame EC-Karte.
Die betrogene Frau kann gleichwohl auf Schadensersatz klagen. Sie muss dies aber aus eigener Tasche bezahlen.
LG Frankenthal, Urteil vom 15.4.2020, 3 O 252/19; n. rk.