Kein Matratzen-Mangel: Mittiges Schlafen im Doppelbett bestimmungswidrig
Ein alleinstehender Mann kaufte in einem Möbelhaus nach kurzem Probeliegen ein Boxspringbett in der Größe 1,60 m x 2,00 m zum Preis von € 2.000,-. Das Boxspringbett bestand aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8 m x 2,00 m in einem durchgehenden Bezug sowie einer weiteren Auflage, einem durchgehenden Topper.
Nach knapp 2-jähriger Nutzung bildete sich in der Mitte des Bettes eine Kuhle. Der Mann schlief deshalb schlechter. Er verlangte vom Verkäufer, den Mangel zu beseitigen. Das Möbelhaus lehnte ab. Das Boxspringbett sei nicht zur Alleinnutzung geeignet. Bei zwei Matratzen bilde sich beim Schlafen in der Mitte des Bettes zwangsläufig eine Kuhle. Es liege kein Mangel, sondern ein bestimmungswidriger Gebrauch vor.
Der Kunde akzeptierte dies nicht. Schließlich habe er beim Kauf darauf hingewiesen, das Bett alleine zu nutzen. Das Möbelhaus habe ihn falsch beraten. Er verlangte deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Landgericht Koblenz widersprach dieser Rechtsauffassung mit Hinweis auf ein Gutachten eines Möbel-Sachverständigen: Das gelieferte Bett ist mangelfrei. Dauerhaft mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stellt keine sach- und fachgerechte Nutzung des Möbels dar. Der Übergangsbereich zwischen zwei Liegeflächen eines Doppelbettes kann üblicherweise nicht zum Schlafen genutzt werden. Der Verschließ durch die Kuhlenbildung ist eine zwingende Folge. Der Käufer kann keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
Das Möbelhaus haftet auch nicht wegen falscher oder unterlassender Aufklärung. Es bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären.
LG Koblenz, Beschluss vom 17.8.2018, 6 S 92/18