Käufer müssen sperrige Waren bei Mängeln nicht zurückschicken
Ein Kunde hatte telefonisch ein Partyzelt in der Größe von fünf mal sechs Metern gekauft. Das gelieferte Zelt war mangelhaft. Der Käufer bat den Verkäufer, den Mangel vor Ort zu beheben. Der Verkäufer bestritt das Vorliegen von Mängeln und blieb untätig. Daraufhin trat der Kunden vom Kaufvertrag zurück. Er verlangte, das Zelt zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Auch dem widersetzte sich der Verkäufer. So sah man sich vor Gericht.
Das zunächst zuständige Amtsgericht Norderstedt legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Entscheidung vor folgendem Hintergrund vor:
Wer große und schwere Waren online oder per Telefon bestellt, hat das Problem, dass die Lieferung oft umständlich ist. Treten Mängel auf, muss die Ware repariert oder umgetauscht werden. Enthält – wie hier – der Kaufvertrag keine Regelung, wer für die Rücksendung verantwortlich ist, ist dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Käufer.
Das AG Norderstedt wollte wissen, ob dies auch für sperrige Artikel gilt, bei denen der Rücktransport mit großem Aufwand verbunden ist. In diesem Fall könnte nach EU-Recht Verbrauchern eine »erhebliche Unannehmlichkeit« entstehen, sodass eine abweichende Wertung vorzunehmen ist.
Die Richter am EuGH entschieden zugunsten des Käufers. Die EU-Verbraucherrichtlinie 1999/44 hat Vorrang hat. Es liegt im Einzelfall eine »erhebliche Unannehmlichkeit« vor, wenn ein Verbraucher per Telefon oder online eine große, schwere oder sperrige Ware kauft und sie unzweifelhaft aufwendig zurücktransportieren muss. In diesem Fall muss der Verkäufer selbst tätig werden und darf den Aufwand nicht dem Käufer auferlegen.
Folge: Der Verkäufer muss daher sperrige Güter, die Mängel aufweisen, vor Ort reparieren oder den Abtransport übernehmen. Weigert er sich, verstößt er gegen seine vertraglichen Pflichten. In einem solchen Fall darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
EuGH, Urteil vom 23.5.2019, C‑52/18