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Ist das Surfen über fremde unverschlüsselte WLAN-Netzwerke strafbar?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 3. Januar 2018
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Ist das Surfen über fremde unverschlüsselte WLAN-Netzwerke strafbar?

© Konstantin Yuganov / stock.adobe.com

Das Schwarzsurfen in einem offenen, nicht verschlüsselten WLAN-Netz ist nicht strafbar.

Eine immer wieder diskutierte Frage: Ein Mann hatte sich unbefugt mit seinem Notebook mit einem offenen privaten WLAN seines Nachbarn verbunden, um kostenlos im Internet zu surfen. Dem Besitzer des WLAN entstand kein Schaden, da sein Anschluss über eine Flatrate abgerechnet wurde.

Das Landgericht Wuppertal hatte zu entscheiden, ob der heimliche Nutzer sich strafbar gemacht hat. Die Richter verneinten dies. Die Nutzung fremder, unverschlüsselter WLAN-Hotspots ist nicht strafbar. Wer sich einfach mit einem WLAN-Netz verbindet, kann auch keine vertraulichen Nachrichten abhören oder personenbezogene Daten abrufen.

Der fremde Nutzer hat hier keinen Straftatbestand erfüllt. Es wurden weder Daten ausgespäht noch Daten abgefangen, Computerbetrug begangen oder sich Leistungen erschlichen, da es sich um einen Anschluss mit Internet-Flatrate handelte.

Durch die Konfiguration seines Routers und den Verzicht auf Verschlüsselung hat der Betreiber des offenen WLAN die technische Möglichkeit eröffnet, dass jedes Gerät in Reichweite sich mit dem Router verbinden darf. Dabei kann leicht eingegrenzt werden, welche Computer sich in ein WLAN einwählen dürfen (z.B. durch Verschlüsselung), schrieben die Richter dem Nachbarn ins Stammbuch.

Beachten Sie jedoch: Auch für den Fall, dass kein strafbares Verhalten vorliegt, kann das Schwarzsurfen in einem offenen WLAN-Netz zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

LG Wuppertal, Urteil vom 19. 10. 2010, 25 Qs 177/10