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Internethändler müssen nicht zwingend über Herstellergarantie informieren

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 1. März 2023
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FAMILY STOCK / stock.adobe.com

Ein Online-Händler muss nur dann umfassend über eine Herstellergarantie informieren, wenn diese ein zentrales Merkmal des Angebots ist.

Ein Hersteller vertreibt Taschenmesser im Wege des Internethandels. Der Online-Händler bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an.

Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift »Weitere technische Informationen« einen Link mit der Bezeichnung »Betriebsanleitung«. Klickte der Kaufinteressent diesen an, öffnete sich ein Produktinformationsblatt. Dieses enthielt folgenden Hinweis auf eine Herstellergarantie: »Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.« Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Hersteller sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien. Auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sei umfassend hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof stellte dazu fest: Zwar muss ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags grundsätzlich über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren. Vorausgesetzt jedoch, die Garantie ist ein zentrales oder entscheidendes Merkmal seines Angebots und wird als Verkaufsargument eingesetzt.

Wird die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig erwähnt, sodass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, müssen keine Informationen über die Garantie zur Verfügung gestellt werden.

Folge: Der Online-Händler hat sich nicht unlauter verhalten, weil er in seinem Internetangebot keine näheren Angaben zur Herstellergarantie gemacht hat. In diesem Fall stellte die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots dar. Sie wird auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt, sondern findet sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt.

BGH, Urteil vom 10.11.2022, I ZR 241/19