Instagram muss Stammdaten von Nutzern herausgeben
Bei Instagram hatte eine unbekannte Person einen »Fake-Account« eröffnet. Dabei wurde als Nutzername der Vorname einer jungen Frau gewählt. Der Account enthielt die Angabe »wurde gehackt«.
In den Account wurden Fotos hochgeladen, die eine lediglich mit Unterwäsche bekleidete, junge Frau zeigten, deren Gesicht jeweils durch ein Smartphone verdeckt war. Kommentare suggerierten, die abgebildete Frau sei an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert.
Nachdem die Frau von Dritten erkannt und auf den Inhalt des Accounts angesprochen worden war, meldete sie den Fake-Account bei Instagram. Er wurde daraufhin gesperrt.
Zudem beantragte die Frau beim Plattformbetreiber, Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen. Sie wollte den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Account-Inhabers erhalten. Diese Angaben seien erforderlich, um zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können (z.B. wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bejahte entgegen der Vorinstanz ein solches Auskunftsrecht über Bestandsdaten gegenüber dem Betreiber einer Sozial-Media-Plattform. Instagram unterliegt bei Persönlichkeitsverletzungen einer gesetzlichen Auskunftspflicht (§ 21 Abs. 2 und 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz): Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers sind bekannt zu geben.
Vorausgesetzt, der Inhalt des Nutzer-Accounts stellte eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Hier erfüllt das Anlegen eines Fake-Accounts und das Hochladen der kompromittierenden Fotos mit sexuellem Bezug den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Dadurch wird der jungen Frau eine unsittliche Verhaltensweise zugeordnet und ihr sozialer Geltungswert gemindert.
Um ihre Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Fake-Accounts zivilrechtlich geltend machen zu können, ist sie zwingend auf die Auskunft der Betreiberin der Plattform angewiesen. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln, hat sie nicht.
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.3.2022, 9 Wx 23/21