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Hotel haftet für Beschädigung eines Kfz durch Parkservice

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 29. Oktober 2019
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Andrey Popov / stock.adobe.com

Überlassen Sie dem Parkservice Ihren Autoschlüssel, um Ihren Wagen auf einem Hotel-Parkplatz zu parken, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Reifen des Kfz dabei durch einen Fahrfehler eines Hotelangestellten beschädigt werden.

Ein Hotelgast hatten seinen Pkw vor einem Hotel abgestellt, und die Autoschlüssel an der Rezeption abgegeben. Das Fahrzeug sollte durch den Parkservice in der Hotel-Tiefgarage geparkt werden.

Als der Gast nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu seinem Auto zurückkam, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Gast verlangte Schadensersatz vom Hotel und dem Service-Mitarbeiter in Höhe von rund € 6.000,-.

Der Mitarbeiter wandte ein, die Reifen seien bereits beschädigt gewesen. Er habe unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen bemerkt. Deshalb sei der Pkw nicht in der Tiefgarage, sondern in der Parkbucht abgestellt worden. Der Fahrzeughalter bestritt eine Vorschädigung des Materials.

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte das Hotel und dem Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens.

Der Gutachter widerlegte die Aussage des Mitarbeiters. Die Reifen wiesen an zwei Stellen so große Löcher auf, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden konnte laut Gutachter nicht schleichend aufgetreten sein. Folge: Die Löcher sind durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden. Das begründet die Haftung.

OLG Köln, Urteil vom 26.8.2019, 22 U 134/17