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Geschenke ohne Warnhinweis dürfen bedenkenlos ausgepackt werden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 9. April 2019
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jchizhe / stock.adobe.com

Wer ein Geburtstagsgeschenk bekommt, muss grundsätzlich nicht von einem Gefahrenpotenzial des Geschenks ausgehen. Ohne entsprechende Warnung haftet der Beschenkte nicht für Verletzungen, die durch das Öffnen des Geschenks entstehen.

Anlässlich einer Geburtstagsfeier hatte der Gastgeber ein Geschenkpaket überreicht bekommen, in dem sich mehrere Beutel mit Konfetti sowie diverse ungefährliche Präsente befanden. Zudem enthielt das Paket fünf längliche Knallkörper. Einer davon explodierte beim Auspacken des Geschenks und verletzte einen Gast am Auge. Der Mann erblindete aufgrund dieses Unfalls. Er verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von € 30.000,-.

Wie es zu der Explosion kam, ist streitig. Der Verletzte behauptet, das Geburtstagskind habe den Knallkörper bewusst ausgelöst, ohne zuvor den sichtbaren Warnhinweis auf der Verpackung durchzulesen. Der Beschenkte hingegen argumentierte, er sei nicht davon ausgegangen, dass der Inhalt des Pakets verborgene Gefahren enthalte. Der Knallkörper sei unbeabsichtigt losgegangen, der Hinweis verdeckt gewesen.

Das Landgericht Koblenz entlastete den Beschenkten. Ihn trifft weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit mit Blick auf die Verletzung des Gastes und er haftet nicht für die Folgen.

Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein ihm überreichtes Geschenk ungefährlich ist und kein Gefahrenpotential birgt, welches sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisiert.

Er darf ein Geschenk »normal« öffnen, wenn weder die äußere Verpackung auf den ersten Blick erkennbare Gefahr ausweist noch andere Hinweise auf mögliche verborgene Gefahren vorliegen (z.B. in der Gestaltung der Verpackung). Er wurde von den Schenkenden auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gefahr vom Inhalt drohen könnte.

Folge: Es kann nicht verlangt werden, dass der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Verpackung eines Geschenks, oder das, was er für eine Verpackung halten durfte, zunächst auf etwaige Warnhinweise absuchen muss.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 21.1.2019, 4 U 979/18