Freischaltung nicht im „Finderlohn“ für gesperrtes iPhone enthalten
Ein Mann fand im Stadtgraben einer Kleinstadt ein iPhone. Das Gerät war gesperrt. Der Finder brachte es sofort auf das Fundbüro, wo das Fundstück ordnungsgemäß in das Fundsachenverzeichnis eingetragen wurde.
Da der ursprüngliche Eigentümer des Smartphones sich nicht meldete, konnte der Finder nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit Eigentum an dem Mobilfunkgerät erwerben.
Der neue Eigentümer wandte sich dann an den Support von Apple und beantragte die Freischaltung des iPhones. Dies wurde ohne Angabe von Gründen verweigert. So klagte er auf Freischaltung.
Das Amtsgericht München entschied: Der Finder hat keinen Anspruch auf Freischaltung des Smartphones. Er erwirbt nach Ablauf der 6-monatigen Wartefrist zwar Eigentum am Fundstück, wenn sich derjenige, der eine Sache verloren hat, nicht bei der zuständigen Behörde meldet (§ 973 Abs. 1 BGB).
Aber das Eigentum wird so erworben, wie das Fundstück im Zeitpunkt des Fundes bestand. Hier wurde der Finder Eigentümer eines gesperrten iPhones. Rechtlich unerheblich ist dabei, dass der Finder das Smartphone deshalb nicht nutzen kann und es für ihn wertlos ist.
Gegen eine Freischaltung sprechen zudem erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Denn nach Freischaltung eines gesperrten Smartphones könnte der Finder auf sämtliche sich auf dem Telefon befindlichen Daten des Alteigentümers zugreifen. Doch das soll durch die Sperre ja gerade verhindert werden. Das Argument wiegt hier umso schwerer, als die Umstände des Verlustes in diesem Fall völlig ungeklärt sind.
AG München, Urteil vom 24. 7. 2017, 213 C 7386/17