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Flüssigwaschmittelprobe im Briefkasten unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 16. November 2018
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Peter Atkins / stock.adobe.com

Als Sondermüll zu entsorgende Werbung stellt eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar. Sie darf nicht ungefragt in die Briefkästen der Haushalte zu Werbezwecken eingeworfen werden.

Die Firma Procter & Gamble verteilte im Herbst 2017 über Briefkästen ungefragt Probepackungen des Flüssigwaschmittels »Ariel 3 in 1 Pods«.

Bei Flüssigwaschmittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung durch Hinweise davor zu warnen, dass es Hautreizungen und schwere Augenschäden verursachen kann und unbedingt außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren ist.

Verbraucher beschwerten sich über die unerwünschte Werbeaktion bei der Verbraucherzentrale. Waren, die nicht in die Hände von Kindern gelangen dürfen, dürfen nicht in Hausbriefkästen eingeworfen werden. Denn diese sind in der Regel für Kinder leicht zugänglich (z.B. schauen sie nach der Post). Ebenfalls denkbar ist, dass bei Einwurfbriefkästen die Post direkt im Wohnungsflur landet. Kinder sind somit akut gefährdet. Weiter beschwerten sich die Verbraucher Procter & Gamble weigere sich, die unerwünschten Proben auch wieder abzuholen. Dabei stelle die ungenutzte Waschmittelprobe Sondermüll dar.

Das Landgericht Frankfurt/Main schloss sich der Wertung der Verbraucherzentrale an und erklärte diese Werbeaktion für unzulässig. Flüssigwaschmittel hat aufgrund seiner Zusammensetzung und den damit verbundenen Gefahren insbesondere für Kinder nichts im Briefkasten zu suchen.

Weiter führte das Gericht aus, diese Art von Werbung stellt eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar. Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste sind in vielen Städten als Sondermüll zu entsorgen (z.B. in Stuttgart und Pforzheim). Verbraucher, die eine solche Werbewurfsendung ungefragt erhalten und nicht nutzen wollen, müssen sich auch noch selbst um eine sachgerechte Entsorgung kümmern. Denn Procter & Gamble lehnte es ab, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.8.2018, 3-06 O 8/18