Facebook-Nutzer haftet für Missbrauch seines Accounts
Ein Mann war in einem öffentlichen Facebook-Posting beleidigt worden. Der Inhaber des Accounts, über den die Beleidigung veröffentlicht wurde, gab an, die Beleidigung habe ein Dritter gepostet. Er sei dafür nicht verantwortlich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied jedoch, der Inhaber eines Facebook-Accounts haftet für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos.
Das Gericht führt aus, für die Nutzung eines Facebook-Accounts sind dieselben rechtlichen Maßstäbe wie bei einem eBay-Konto anzuwenden. Die Accounts sind vergleichbar, weil eine vergleichbare Identifizierungsfunktion der Anmeldung zugrunde liegt.
Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden, der Inhaber eines (eBay-)Accounts ist im Wege der unwiderlegbaren Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst die Postings eingestellt (BGH, Urteil vom 11. 3. 2009, I Z 114/06). So kann er für den Missbrauch seines Mitgliedskontos durch Dritte (z. B. Persönlichkeitsrechtsverletzung, Wettbewerbsverstoß) haftbar gemacht werden (z. B. auf Schadensersatz oder Unterlassung in Anspruch genommen werden).
Folge: Als eBay-Mitglied sollten Sie deshalb Ihre Zugangsdaten so aufbewahren, dass kein Dritter davon Kenntnis erlangen kann. Das gilt entsprechend für Ihre Facebook-Mitgliedschaft.
(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. 6. 2016, 16 U 233/15; n. rk.)