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Facebook: Klarnamenspflicht ist rechtens

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 18. Januar 2021
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Muss man bei Facebook unter seinem echten Namen auftreten oder sind Pseudonyme erlaubt? Das OLG München entschied zugunsten des Netzwerkbetreibers: Wer bei Facebook unter einem falschen Namen auftritt, dessen Account darf gesperrt werden.

Facebook schreibt in seinen Nutzungsbedingungen fest, dass jeder Nutzer in seinem Profil seinen echten Namen verwenden muss. Ein Nutzer hatte unter einem Pseudonym auf seinem Facebook-Account rassistische Beiträge gepostet. Eine andere Nutzerin hatte unter ebenfalls unter einem Fantasienamen Hasspostings abgesetzt. Facebook sperrte die Konten wegen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards. Der Zugang sollte so lange verwehrt bleiben, bis die Nutzer ihr wahren Namen verwenden.

Beide Nutzer klagten gegen die sogenannte »Klarnamenspflicht«. Die Landgerichte in Traunstein und Ingolstadt urteilten dabei in erster Instanz unterschiedlich in der Sache: In Ingolstadt wurde diese Pflicht verworfen, in Traunstein bestätigt. So hatte nun das Oberlandesgericht München das vorläufig letzte Wort in diesem Streit.

Das OLG München urteilte, Facebook darf die Nutzung von Pseudonymen verbieten. Das Soziale Netzwerk hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten. Das erhöht die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge. Ermöglicht werden soll damit, »angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet« präventiv auf die Nutzer einzuwirken. Folge bei einem Klarnamensverstoß: Die Konten dürfen gesperrt werden.

Die Vorschrift des Telemediengesetztes, wonach die Nutzung der Dienste unter einem Pseudonym zu ermöglichen, findet keine Anwendung (§ 13 Abs. 6 S. 1 TMG). Die Nutzungsbedingungen, die eine Klarnamenspflicht vorgeben, sind somit rechtens. Der Nutzer muss unter seinem bürgerlichen Namen auftreten, den er auch im täglichen Leben verwendet.

OLG München, Urteil vom 8.12.2020, 18 U 2822/19 und 18 U 5493/19 Pre; n. rk.

Julien Eichinger / stock.adobe.com