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Eventim: Gebühr für das Selbstausdrucken von Tickets unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 12. Dezember 2018
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Björn Wylezich / stock.adobe.com

Wer als Kunde beim Online-Anbieter »Eventim« ein Ticket kaufte, musste bislang € 2,50 für das Selbstausdrucken des Tickets bezahlen. Diese „print@home“-Gebühr hat der BGH nun gekippt.

Wer ein Konzert, eine Sportveranstaltung oder ein anderes Event besuchen möchte, bucht die Eintrittskarte häufig über einen entsprechenden Online-Ticketanbieter – beispielsweise bei CTS Eventim.

Am Ende des Bestellvorgangs kommt es dann meist dicke: Denn neben ohnehin hohen Veranstaltungspreisen wird eine Vorverkaufsgebühr fällig. Zudem schlagen hohe Portokosten zu Buche (z.B. € 4,90 für den Versand eines nicht versicherten Briefes, der die Karten enthält).

Alternativ kann man die E-Tickets am heimischen Rechner ausdrucken. Doch auch dieser Service war bislang kostenpflichtig – und teuer. Eventim verlangte für das sogenannte »print@home« eine »Servicegebühr« von bis zu € 2,50 pro Bestellung. Weil hier weder Porto- noch Materialkosten für den Online-Anbieter anfallen, war diese Gebühr ein Ärgernis für Kunden. Die Verbraucherzentrale nahm sich der Beschwerden an und zog vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof kippte im Ergebnis die Gebühr für das Selbstausdrucken von Eintrittskarten. Der Ticket-Anbieter Eventim darf von seinen Kunden keine Gebühr mehr verlangen, wenn diese das per E-Mail zugesandte Ticket auf dem Drucker daheim ausdrucken.

Die bisherige Servicegebühr ist zumindest in dieser Höhe unzulässig. Der Online-Anbieter hat seine Praxis derzeit an das aktuelle Urteil angepasst und verzichtet vorerst auf die Gebühr. In welcher Höhe eine geringere Gebühr künftig zulässig sein könnte, ließen die Richter offen.

 

      Unser Rechtstipp:

Zu Unrecht erhobene Gebühren für die »print@home«-Option können betroffene Kunden dem Jahr 2015 zurückverlangen. Etwaige Rückzahlungsansprüche verjähren nach drei Jahren – also zum Jahresende 2018. Die Verbraucherzentrale bietet deshalb einen Musterbrief zum Download an, mit dem Eventim zur Rückzahlung der Gebühr aufgefordert werden kann (www.verbraucherzentrale.de).

Die Verbraucherschützer weisen zudem darauf hin, dass das BGH-Urteil grundsätzliche Bedeutung hat und somit auch für andere Anbieter gilt, die Servicepauschalen für das Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen.