Energieversorgungsvertrag: Lastschrift ist nicht genug
Ein Stromanbieter hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten im Angebot. Bei der Online-Bestellung eines Basis-Stromtarifs wurde allerdings eine Bezahlung per SEPA-Lastschriftmandat zwingend vorausgesetzt.
Dagegen klagte eine Verbraucherzentrale. Nach § 41 Energiewirtschaftsgesetz müssen Haushaltskunden bei Vertragsschluss verschiedene Bezahlmöglichkeiten zur Auswahl haben.
Der Stromanbieter hielt dagegen, bei den anderen als dem fraglichen Online-Tarf werden unterschiedliche Zahlungsweisen akzeptiert. Da sich rund 90 % der Haushaltskunden für eine Bezahlung mittels Lastschrift entschieden, vereinfache die Einschränkung der Zahlungsmethode die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Die eingesparten Kosten würden an die Kunden im Basistarif weitergegeben.
Das Oberlandesgericht Köln gab den Verbraucherschützern Recht. Das Energiewirtschaftsgesetz regelt klar, dass Stromanbieter für jeden Tarif unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten müssen. Andernfalls werden Kunden ohne Bankkonto unangemessen benachteiligt. Sie sind in der Regel einkommensschwach und können nicht vom preisgünstigsten Basistarif profitieren.
Der vom Stromanbieter angeführte Preisvorteil ergibt sich zudem nicht nur durch das Lastschriftverfahren, sondern durch die abweichenden Leistungen in den einzelnen Tarifen.
Das berechtigte wirtschaftliche Interesse des Anbieters bleibt gleichwohl gewahrt. Denn er darf die Mehrkosten, die durch aufwendigere Zahlungsmethoden als durch Lastschrift entstehen, an die Kunden weitergeben.
OLG Köln, Urteil vom 24. 3. 2017, 6 U 146/16