Energieversorger: Kunden müssen Bezahlmöglichkeit auswählen können
Online-Kunden des Stromversorgers Yellow Strom konnten bei einer Online-Bestellung des Stromtarifs „Basic“ nicht zwischen verschiedenen Bezahlmöglichkeiten wählen. Wer Strom zu diesem Tarif beziehen wollte, musste dem SEPA-Lastschriftverfahren zustimmten. Verbraucherschützer hielten diese Beschränkung für unzulässig.
Das Landgericht Köln folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer. Der Stromversorger verstößt damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz. Danach müssen den Verbrauchern vor Vertragsabschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Lastschriftverfahren reicht allein nicht aus.
LG Köln, Urteil vom 16. 8. 2016, 33 O 2/16
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