Energielieferant darf zu niedrige Stromrechnung korrigieren
Ein Kunde hatte den Stromlieferungsvertrag mit seinem Energieanbieter gekündigt. Er erhielt daraufhin eine Schlussrechnung und sollte € 12,85 nachzahlen, was er tat.
Zwei Jahre später flatterte dem ehemaligen Kunden eine weitere Rechnung ins Haus. Der Brief war mit „Rechnungskorrektur“ überschrieben und der Energieversorger stellte € 868,50 für einen korrigierten Endzählerstand in Rechnung.
Zwar stimmten die der korrigierten Rechnung zugrunde gelegten Zählerstände. Doch der Ex-Kunde wollte trotzdem nicht bezahlen. Er vertrat die Auffassung, der Energieversorger habe zunächst die ursprüngliche Rechnung anfechten müssen. Zusätzlich berief er sich auf Vertrauensschutz und wandte ein, der Anspruch sei verwirkt.
Das Amtsgericht München korrigierte die irrige Rechtsauffassung des Verbrauchers. Der Kunde muss zumindest innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren damit rechnen, dass eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung korrigiert wird. Dabei darf auch eine als „Schlussrechnung“ bezeichnete Abrechnung für einen bestimmten Abrechnungszeitraum korrigiert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war.
Auch kann sich der ehemalige Stromkunde nicht auf Verwirkung berufen. Zwischen der ersten Rechnung und der Korrektur lag ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren. Diese Zeitspanne liegt damit unterhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit rechnen muss, noch in Anspruch genommen zu werden.
AG München, Urteil vom 14.7.2017, 264 C 3597/17
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