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Eltern dürfen Facebook-Account der verstorbenen Tochter einsehen

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 9. November 2018
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StockRocket / stock.adobe.com

Ein Facebook-Konto ist vererbbar, das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Eltern eines gestorbenen Mädchens haben als Erben Anspruch darauf, deren Facebook-Account einzusehen.

Seit fünfeinhalb Jahren ist das Facebook-Konto eines toten Mädchens gesperrt. Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten des Facebook-Accounts Aufschluss über die Todesumstände ihrer damals 15-jährigen Tochter. Sie besaßen die Zugangsdaten der Verstorbenen.

Doch der Account war von Facebook in den sogenannten »Gedenkzustand« versetzt worden. Das hatte ein den Eltern unbekannter Nutzer veranlasst. Werden in diesem Fall die Zugangsdaten eingegeben, erscheint ein Hinweis auf den Gedenkzustand und es kann nicht weiter auf die Daten zugegriffen werden.

Facebook hielt die Sperre des Accounts unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis aufrecht. Der Konto-Inhalt werde nicht freigegeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Das gehe dem Erbrecht vor.

Der Bundesgerichtshof fällte ein Grundsatzurteil. Er hob das Urteil der Vorinstanzen auf und urteilte abweichend: Facebook muss den Eltern des verstorbenen Mädchens als Erben Zugang zu dem gesperrten Nutzerkonto gewähren. Die Tochter hatte mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern sind als Erben in diesen Vertrag eingetreten.

Die Richter argumentierten, Briefe und Tagebücher gehen ebenfalls an die Erben über. Es besteht kein Sachgrund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem nicht entgegen. Wer eine Nachricht auf einem Facebook-Account postet, darf darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto geht. Nicht zwingend aber nur an eine bestimmte Person.

Die Richter lehnten auch eine Differenzierung nach dem Grad des persönlichen Inhalts ab. Das sehen erbrechtliche Regelungen nicht vor.

BGH, Urteil vom 12.7.2018, III ZR 183/17

Unser Rechtstipp:

Dieses Urteil betrifft jeden, der auf einer Social-Media-Plattform aktiv ist – also nicht nur Facebook. Denn mit Ihrer Anmeldung bei einer solchen Plattform wird ein Nutzungsvertrag geschlossen. Im Erbfall dürfen Hinterbliebene als Erben dann die Daten und Chats einsehen. Für den Umgang mit E-Mails und Daten lebender Personen ändert sich durch das Urteil nichts: Diese unterliegen weiterhin dem Datenschutz sowie dem Fernmeldegeheimnis.