eBay-Bewertung: Auch harsche Kundenkritik ist erlaubt
Ein Mann hatte über eBay bei einem Unternehmen vier Gelenkbolzenschellen für insgesamt € 19,26 erworben. Der Versandkostenanteil betrug dabei € 4,90. Seine eBay-Bewertung lautete deshalb: »Ware gut, Versandkosten Wucher!!«
Der Verkäufer verlangte, der Kunde solle den »Wucher«-Kommentar entfernen. Er berief sich dabei auf die AGB von eBay. Darin heißt es zum Thema »Bewertungen«: »Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.«
Der Bundesgerichtshof entschied, verärgerte Kunden dürfen nach einem Kauf über die Internetplattform eBay ihre Kritik durchaus scharf formulieren. Werturteile sind dabei durch die Meinungsfreiheit im Grundgesetz geschützt.
Werturteile sind nur dann unzulässig, wenn es sich dabei um Schmähkritik handelt. Diese dient rein der Herabwürdigung des Verkäufers. Dazu reicht aber eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik für sich allein genommen noch nicht aus.
Die Aussage »Wucher« ist hier erlaubt. Die Bewertung weist einen sachlichen Bezug auf, weil sie im Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt wurde. Es handelt sich also nicht um eine überspitzte Beurteilung ohne Sachbezug. Eine Diffamierung des Verkäufers steht nicht im Vordergrund der Beanstandung.
Zudem hängt die Frage nach der Zulässigkeit eines Werturteils nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist. Denn der Kunde ist nicht verpflichtet, seine Kritik zu begründen.
BGH, Urteil vom 28.9.2022, VIII ZR 319/20