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Datenschutz: Fotografieren von Falschparkern erlaubt

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 16. Dezember 2022
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miss_mafalda / stock.adobe.com

Zwei Männer fotografierten falsch geparkte Kfz und schickten die Fotos mit ihrer Anzeige an die Polizei. Dafür kassierten sie eine Verwarnung des Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Zu Unrecht: Fotografieren von Falschparkern ist zulässig.

Zwei Männer hatten Fahrzeuge fotografiert, die im absoluten Halteverbot und auf Geh- und Radwegen ordnungswidrig parkten. Sie zeigten die Parkverstöße an und schickten die Fotos an die Polizei, um die Anzeigen zu belegen.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) erteilte beiden Männern deswegen eine Verwarnung. Dagegen klagten sie.

Im Verfahren ging es im Kern um die Frage, ob die Übermittlung der Fotos eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung war (DSGVO). Denn nach der DSGVO muss für das Übersenden der Bilddateien ein berechtigtes Interesse bestehen. Gestritten wurde deshalb darüber, ob die Männer von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssten. Zudem müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein. Hier war streitig, ob eine telefonische oder schriftliche Schilderung der Ordnungswidrigkeiten mit Angabe des jeweiligen Kfz-Kennzeichens ausgereicht hätte.

Das BayLDA argumentierte, auf den Bildern seien oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen. Die beiden Männer wiesen darauf hin, die Polizei habe sie aufgefordert, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren.

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab letztlich den Bürgern recht. Bei dem Vorgehen handelt es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung. Folge: Wer im Rahmen einer Anzeige Fotos von Falschparkern an die Polizei schicke, verstößt grundsätzlich nicht gegen Datenschutzrecht.

VG Ansbach, Urteil vom 2.11.2022, AN 14 K 22.00468 u.a.; n. rk.