Corona-bedingte Planänderung: Geld zurück für verschobene Fortbildungsmaßnahmen!
Ein mehrtägiges Präsenzseminar einer berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahme wurde aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Ein Unterrichtsblock sollte zu einem späteren Termin online als sogenanntes „Webinar“ durchgeführt werden, ebenso die weiteren Unterrichtseinheiten. Eine Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert. Sie stornierte die Teilnahme und verlangt ihr Geld zurück. Der Veranstalter verweigerte die Rückerstattung.
Das Oberlandesgericht Celle stellte differenzierend fest: In der ersten Phase der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht durchgeführt werden (z.B. Konzerte). Sie wurden entweder auf einen späteren Termin verlegt oder ersatzweise wurden Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass ein Verbraucher dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss.
Anders ist die Lage bei termin- oder fristgebundenen Fortbildungsveranstaltungen im beruflichen Kontext zu bewerten. Es ist allgemein davon auszugehen, dass Mitarbeiter über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können. Sie sind zudem häufig auch familiär gebunden sind. Deshalb ist es für die Leistung wesentlich, dass die im Vorfeld bestimmten Termine eingehalten werden. Die Teilnehmer sind weder in der Lage noch bereit, an beliebigen anderen Terminen an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen.
Deshalb muss der Veranstalter bei einer Leistungsänderung das vereinbarte Honorar zurückzahlen. Aus der Anmeldung zum mehrtägigen berufsbegleitenden Präsenzseminar ging eindeutig hervor, dass die Teilnehmerin in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist. Auch die Gestaltung der Veranstaltung hat sich ausdrücklich an Berufstätige gerichtet (hier: fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer). Die Terminverschiebung geht deshalb zu Lasten des Veranstalters.
Das Gericht ließ offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso ungeklärt bliebt die Frage, ob Teilnehmender beweisen müssen, dass sie Ersatztermine nicht wahrnehmen können. Dies war hier