Corona-bedingte Absage: Gutscheine sind ab 1.1.2022 auszuzahlen
Viele Veranstaltungen mussten 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Es geht um Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Kinobesuche, Sportwettkämpfe und Eintrittskarten bzw. Dauerkarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder oder Stadien.
Auf der Grundlage einer Gesetzesänderung erhielten damals Verbraucher nur einen Gutschein – statt der Erstattung des Ticketpreises. Das gilt für Tickets, die vor dem 8.3.2020 gekauft wurden – und zwar unabhängig vom Termin der Veranstaltung.
Haben auch Sie einen Gutschein für eine Pandemie-bedingt abgesagte Veranstaltung erhalten und ihn bis zum 31.12.2021 noch nicht eingelöst hat, können Sie ab dem 1.1.2022 die Auszahlung der Gutschrift verlangen.
Sie können alternativ auch weiterhin beim jeweiligen Veranstalter den Gutschein einlösen (z.B. um sich eine Karte für eine andere Veranstaltung zu kaufen). Beachten Sie: Ergibt sich eine Differenz zwischen den Kosten für die Karten zu Ihren Gunsten, muss der Veranstalter einen neuen Gutschein für den Differenzbetrag ausstellt. Weiter gilt: Ansprüche auf eine Rückzahlung verjähren innerhalb von drei Jahren.
Beispiel:
Eine Veranstaltung wurde im Jahr 2020 abgesagt. Als Betroffener können Sie noch bis zum 31.12.2023 Ansprüche geltend machen. Fand die Veranstaltung auch im Jahr 2021 nicht statt, gilt die Frist sogar bis zum 31.12.2024.
Die Gutschein-Regelung gilt nicht, wenn Karten nach dem 8.3.2020 gekauft wurden. Dann müssen Sie sich weder auf einen Gutschein noch auf einen Ersatztermin verweisen lassen. In diesem Fall bekommen Sie den Ticketpreis erstattet.