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Cookies zu Werbezwecken nur mit aktiver Einwilligung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 17. Juli 2020
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XtravaganT / stock.adobe.com

Webseitenbetreiber benötigen eine aktive Einwilligung der Besucher, wenn sie sogenannte »Cookies« setzen wollen. Diese Einwilligung muss vom Nutzer ausgehen. Eine voreingestellte Checkbox im Cookie-Banner genügt nicht.

Unter sogenannten »Cookies« versteht man kleine Textdateien, die beim Besuch einer Internetseite im Webbrowser des Nutzers abgelegt werden. Bei einem späteren Besuch kann der Anbieter der Webseite die Cookies wieder abrufen und damit den Browser des Nutzers und seine Einstellungen »wiedererkennen«. Dies erleichtert zum einen die Navigation im Internet, zum andern kann das Nutzerverhalten analysiert und individuelle Werbung präsentiert werden.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lag ein Streit zwischen Planet49, einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, und Verbraucherschützern zugrunde. Die umstrittene Gewinnspielseite enthielt ein voreingestelltes Ankreuzkästchen. Dadurch stimmte der Internetnutzer dem Setzen von Cookies zu Werbezwecken automatisch zu. Das Häkchen konnte jedoch auch entfernt werden (sogenanntes »Opt-Out-Verfahren«). Die Verbraucherschützer sahen in dieser Vorgehensweiseeine unangemessene Benachteiligung der Nutzer. Die entsprechende Checkbox sollte leer sein und erst vom Nutzer mit einem Häkchen versehen werden (sogenanntes »Opt-In-Verfahren«).

Das sahen die Richter am BGH ebenso: Webseitenbetreiber benötigen eine aktive Einwilligung der Besucher, wenn sie durch »Cookies« ein Nutzerprofil zu Werbezwecken erstellen wollen. Einwilligungskästchen müssen also vom Nutzer selbst angekreuzt werden, die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder genügt nicht. Cookie-Banner sind ebenfalls unzulässig, wenn diese nur »weggeklickt« werden können.

BGH, Urteil vom 28.6.2020, I ZR 7/16

Anmerkung der Redaktion:

Mit diesem Urteil bekräftigt der BGH die strenge Rechtsauffassung des EuGH. In der Praxis müssen Unternehmen, die eine Webseite betreiben und Cookies verwenden, müssen nun prüfen, ob das aktuelle Verfahren den Anforderungen genügt. Notfalls müssen sie von den Nutzern neue Einwilligungen einholen. Unterlassen sie dies, muss das Unternehmen mit hohen Bußgeldern der Datenschutzbehörden rechnen.