BGH weicht PayPal-Käuferschutz auf
Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit den Auswirkungen des PayPal-Käuferschutzes zu befassen. Im ersten Fall hatte ein gewerblich tätiger Käufer ein (vereinbarungsgemäß) unversichert versandtes Handy nicht erhalten. Im zweiten Fall hatte ein privater Käufer eine angeblich mangelhafte Metallbandsäge erworben.
In beiden Verfahren erstattete PayPal den Käufern aufgrund von Reklamationen den Kaufpreis zurück. Die Verkäufer bestanden aber weiterhin auf Bezahlung.
Hintergrund: Der Online-Zahlungsdienst PayPal wickelt Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften ab. Private wie auch gewerblich tätige Personen bezahlen dabei über virtuelle Konten mittels E-Geld. PayPal regelt in seinen AGB ein Verfahren zur Rückerstattung des Kaufpreises, wenn der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (sogenannte „PayPal-Käuferschutzrichtlinie“). Hat ein entsprechender Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.
Der Bundesgerichtshof stellte dazu in einem Grundsatzurteil fest: Zwar erlischt der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises in der Regel, wenn der Käufer die geforderte Summe auf das PayPal-Konto des Verkäufers überweist. Doch wer PayPal zur Transaktion nutzt, akzeptiert zugleich die Möglichkeit der Rückbuchung im Rahmen des Käuferschutzes. Ist der Antrag auf Käuferschutz erfolgreich, schließt das den Anspruch auf Kaufpreiszahlung seitens des Verkäufers aber nicht aus. Der über den Bezahldienst verbreitete Käuferschutz schützt im Ergebnis nicht vor Klagen des Verkäufers.
Für den ersten Fall entschied der BGH, der Verkäufer kann den Kaufpreis erneut verlangen. Hier war ein unversicherter Versand des Handys vereinbart, sodass das Verlustrisiko beim gewerblich tätigen Käufer lag. Im zweiten Fall muss die Vorinstanz prüfen, ob die erworbene Säge mangelhaft war und der Käufer sein Geld zu Recht zurückerhalten hat.
BGH, Urteil vom 22. 11. 2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16