»Besucherritze« im Boxspringbett kein Mangel
Ein Ehepaar hatte sich ein Boxspringbett mit zwei getrennten Matratzen gekauft. Es monierte, dass diese beim Gebrauch in der Bettmitte auseinanderdriften und somit eine störende »Besucherritze« entstünde. Sämtliche Versuche, die zwei separaten Matratzen durch Gummimatten oder andere Konstruktionen am Verrutschen zu hindern, führten nicht zur gewünschten Stabilität. Deshalb reklamierten die Käufer das Bett als mangelhaft. Sie wollten den Kaufvertrag rückabwickeln und verlangten die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von knapp € 1.500,-.
Das Landgericht Düsseldorf sah im Auftreten einer konstruktionsbedingten »Besucherritze« allerdings keinen Sachmangel im Sinne des BGB. Das Bett eignet sich zu seinem eigentlichen Zweck: zum Schlafen.
Anders als herkömmliche Betten haben Boxspringbetten keine Seitenwände. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und sogenannten „Topper“ durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende gegen Verrutschen gesichert. Der Vorteil dieser Bettkonstruktion liegt im leichten Einstieg ohne Behinderung durch einen Bettkasten. Dafür sind andere Nachteile in Kauf zu nehmen.
Diese rechtliche Einschätzung basiert auf dem Gutachten eines Raumausstatter- und Polsterer-Meisters. Der Sachverständige stellte nach dem Probeliegen fest, dass bei heftigen Bewegungen die Matratzen zwar leicht schwingen, doch in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen.
Fazit: Wer sich ein Boxspringbett kauft, kann nachträglich nicht behaupten, das Bett habe aufgrund seiner Konstruktion einen Mangel.
LG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2019, 19 S 105/17